Das LArbG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung eines Mitarbeiters eines Kreditinstituts unwirksam ist, weil er außerordentlich unkündbar und eine ordentliche Kündigung tarifvertraglich ausgeschlossen ist.
Der Kläger war seit dem Jahre 1993 bei der Beklagten, einem Kreditinstitut, beschäftigt. Er war seit 2014 Teamleiter Wohnbaufinanzierungen und wurde im Juli 2019 Leiter der Abteilung Wohnbaufinanzierungen. Aufgrund tariflicher Regelungen ist das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich unkündbar. Im Rahmen von Immobilienfinanzierungen arbeitete das Kreditinstitut mit sog. Tippgebern zusammen. Ein Immobilienberater P des Kreditinstitutes hatte mit einem Tippgeber kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt. Dies führte in erheblichem Umfang zu Wohnungsbaufinanzierungen mit Kreditnehmern unterdurchschnittlicher Bonität. Unter anderem waren Eigenkapitalbestandteile nicht vorhanden und dem Kreditinstitut gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden. Der Kläger dieses Verfahrens war der Vorgesetzte von P. Das Kreditinstitut kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 22.09.2019 fristlos. Es wirft dem Kläger vor, seine Aufsichtspflichten gegenüber P verletzt zu haben. Der Kläger habe selbst Teile der o.g. Kredite pflichtwidrig bewilligt. Außerdem habe er gegenüber dem Vorstand Kreditbewilligungen zu Unrecht befürwortet. Der Kläger bestreitet ein eigenes Fehlverhalten. Er habe insbesondere die Kredite in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ordnungsgemäß geprüft.
Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben.
Das LArbG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings von einer erheblichen Pflichtverletzung des Klägers auszugehen. Er habe, soweit er die genannten Immobilienkredite in seinem eigenen Kompetenzbereich bewilligt habe, elementare Schlüssigkeitsprüfungen im Hinblick auf das Eigenkapital und die Bonität der Kunden unterlassen. Gleichwohl fiel die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus, weil dieser außerordentlich unkündbar sei. Als milderes Mittel hätte eine ordentliche Kündigung ausgereicht, die aber tarifvertraglich ausgeschlossen sei. Ausschlaggebend dafür, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beklagten ausfiel, war zunächst die beanstandungsfreie über 25-jährige Tätigkeit des Klägers. Hinzu komme, dass ähnliche Kreditbewilligungen selbst auf Vorstandsebene erfolgt seien, ohne dass die Fehlerhaftigkeit auffiel. Die Beklagte sei zudem bewusst ein erhöhtes Risiko eingegangen. So habe sie – auch wenn nicht vorgeschrieben – auf eine zweite Votierung verzichtet und vor der Kreditvergabe keine Begutachtung der Immobilien vorgenommen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Vorinstanz:
ArbG Solingen, Urt. v. 26.05.2020 - 2 Ca 1091/19
Quelle: Juris/Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 11.12.2020