Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und mithin das sofortige Ende (fristlose bzw. außerordentliche Kündigung) oder in Aussicht gestellte Ende (fristgerechte bzw. ordentliche Kündigung) der Beschäftigung bedeutet in der Regel einen herben Einschnitt in die individuelle Lebensplanung. Daher ist es von größter Bedeutung zu wissen, worauf nun zu achten ist, welche Rechte Ihnen nach Erhalt der Kündigung zustehen und wie diese durchzusetzen sind. Dies ist nicht nur für die Frage entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde, sondern insbesondere für die Frage, ob Sie im Vergleichsfall eine Abfindung beanspruchen können und wie hoch diese sein kann.
Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten, haben Sie unbedingt die
3-Wochen-Frist für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als wirksam – d.h. selbst wenn der Arbeitgeber die Kündigung ggf. zu Unrecht ausgesprochen hat, ist diese nicht mehr rückgängig zu machen.
Neben dieser 3-Wochen-Frist gibt es eine weitere, weit unbekanntere Frist: Sofern ein Bevollmächtigter des Arbeitgebers ohne Vorlage einer Vollmacht die Kündigung ausgesprochen hat (und die Vollmacht zum Ausspruch einer Kündigung auch nicht allgemein bekannt ist wie z.B. häufig beim Personalleiter), kann man die Kündigung binnen 1 Woche nach Erhalt zurückweisen. Diese Möglichkeit muss insbesondere dann geprüft werden, wenn auf Sie das Kündigungsschutzgesetz (s.u.) nicht anwendbar ist.
2. Anwendung von
Kündigungsschutzvorschriften
Sollte Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate Bestand haben und Ihr Arbeitgeber insgesamt über mehr als 10 Vollzeitarbeitsplätze (Teilzeitkräfte werden addiert) verfügen, sind die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. D. h. insbesondere, dass der Arbeitgeber für die Kündigung vor Gericht einen Grund vorweisen muss. Dieser kann entweder in Ihrer Person (z.B. langandauernde Krankheit) oder in Ihrem Verhalten (z.B. Pflichtverletzungen) liegen oder betriebsbedingt sein. Ohne die Darlegung (und den Beweis) eines solchen Grundes sowie ggf. weiterer Voraussetzungen wie z.B. eine korrekte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung würde eine Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben.
3. Besonderer Kündigungsschutz
Sollten Sie schwerbehindert oder schwanger sein, sind Sie Betriebsrat oder befinden sich in Elternzeit, gelten für den Arbeitgeber über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgehende Voraussetzungen für eine Kündigung.
4. Fristlose bzw. außerordentliche Kündigung
Unabhängig von der Anwendung von Kündigungsschutzvorschriften steht es dem Arbeitgeber (und auch dem Arbeitnehmer) frei, bei Vorliegen eines „wichtigen“ Grundes das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass es der kündigenden Partei nach Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzuführen. Gründe hierfür sind häufig Straftaten oder auch der dringende Verdacht von Straftaten.
Sollte es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat geben, war dieser vor der Kündigung durch den Arbeitgeber zwingend anzuhören. Die Kündigung ist sonst unwirksam. Und auch die Anhörung selbst muss bestimmte Voraussetzung erfüllen – nicht selten geschehen hier Fehler, die dazu führen, dass selbst bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes die Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben wird.
Die Kündigung ist zwingend schriftlich auszusprechen. Das gilt im Übrigen auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Whattsapp ist formunwirksam.
7. Folgeansprüche:
Urlaub, Überstunden, Arbeitszeugnis, etc.
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zudem auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Ausgleich von Überstunden, die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, etc. nicht aus den Augen zu verlieren.
8. Arbeitsgericht und Kosten
Bei Kündigungen kommt es in der Regel zur Erhebung der Kündigungsschutzklage binnen der genannten 3-Wochen-Frist vor dem Arbeitsgericht. Sie haben die Möglichkeit, sich in der 1. Instanz selbst zu vertreten. Auch bei Verlust eines Prozesses müssten Sie dann nur Ihre eigenen Kosten tragen sowie die Gerichtskosten.
Aufgrund der Komplexität des Arbeitsrechts und insbesondere der rechtlichen Situation rund um das Thema „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ wird aber eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Regel angezeigt sein. Die Frage, welche Schritte in Ihrem konkreten Fall einzuleiten sind und sich insbesondere wirtschaftlich für Sie lohnen, werden dann in einer ausführlichen individuellen Beratung besprochen und mit Ihnen abgestimmt.