Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21
Nach dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass der Arbeitgeber Urlaubstage des in Quarantäne befindlichen Arbeitnehmers auf dessen Urlaubsanspruch anrechnen kann.
Begründung: Wer in Quarantäne ist, ist nicht per se arbeitsunfähig. Wenn nun der Arbeitnehmer Urlaubstage gewährt bekommt und in dieser Zeit in Quarantäne muss, weil er z.B. Kontaktperson eines SARS-CoV-2-Infizierten war, jedoch selbst nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, werden die in die Quarantänezeit fallenden Urlaubstage angerechnet.
Auf die analoge Anwendung des § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) könne sich der Arbeitnehmer dabei nicht berufen. § 9 BUrlG sieht vor, dass Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden können. Das Landesarbeitsgericht vertrat wie die Vorinstanz die Auffassung, dass eine entsprechende Anwendung für den Quarantänefall mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht komme.
Bild: Engin Akyurt/Unsplash.com